Satzung

Satzung des Deutsches Stuhlbaumuseum Rabenau/Sa e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: „Deutsches Stuhlbaumuseum Rabenau/Sa e.V.“
kurz „DSM e.V.“
(2) Er hat Sitz und Verwaltung in Rabenau. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden, eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein betreibt auf Grundlage seines Leitbildes und der Vereinbarungen (Anlage 1 bis 3) mit der Stadt Rabenau das Deutsche Stuhlbaumuseum Rabenau/Sachsen (DSM)
(2) Die Stadt Rabenau bleibt Eigentümer der Immobilie mit allen Rechten und Pflichten zur baulichen Erhaltung, Instandsetzung und Erweiterung sowie Eigentümer des  gesamten Inventars und Fundus im Museum. Sie unterstützt den Verein mit Zuwendungen gemäß o. a. Vereinbarungen.
(3) Der Verein als Betreibers des DSM mit allen Rechten und Pflichten bemüht sich vor allem um die Bewahrung und sinnvollen Mehrung des Fundus, um die wissenschaftliche Erschließung und inhaltliche Weiterentwicklung der Museumsbestände, um eine besucherfreundliche Präsentation sowie die Gewährleistung eines  ordnungsgemäßen Museumsbetriebes.
(4) Der Verein sieht in dem DSM eine Stätte zur umfassenden Darstellung der historischen deutschen Sitzmöbelherstellung sowie der Lebens-, Arbeits- und Ausbildungsbedingungen am Beispiel der 400jährigen Geschichte des Stuhlbauer-Handwerks und der Industrialisierung in der Stuhlbauerstadt Rabenau.
(5) Der Verein bietet Führungen, Vorträge und Publikationen an und organisiert Sonderausstellungen sowie besondere Höhepunkte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein sieht in dem DSM eine Stätte zur umfassenden Darstellung der historischen deutschen Sitzmöbelherstellung sowie der Lebens-, Arbeits- und  Ausbildungsbedingungen am Beispiel der 400jährigen Geschichte des Stuhlbauer-Handwerks und der Industrialisierung in der Stuhlbauerstadt Rabenau.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die in der Finanzordnung des Vereins geregelt ist.
(3) Der Vorstandsvorsitzende oder auch weitere Vereinsmitglieder können auf Beschluss des Vorstandes mit einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung auf Grundlage eines Dienstvertrages mit dem Vorstand beauftragt werden.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 2 (1) und (2) gegebenen Rahmens erfolgen.
(6) Jedem Mitglied steht der gesamte Fundus des Museums für die eigene Forschung und Publikationstätigkeit kostenlos zur Verfügung.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(3) Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder des Vereins bzw. Personen des öffentlichen Lebens als Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorstandsmitglied würdigen. Diese Personen sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen und Veranstaltungen des Museumsvereins, ohne Stimmrecht, teilzunehmen. Ihnen wird freier Eintritt zum Museum, auch mit von ihnen auserwählten Begleitpersonen, gewährleistet. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tode der gewürdigten Person. Die Mitglieder des Vereins sind über die Vergabe von Ehrenmitgliedschaften zu informieren.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Museumsbeirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
(2) Die Bevollmächtigung eines anderen Vereinsmitglieds zur Stimmabgabe und zur Ausübung des Rede-, Antrags- und Auskunftsrechts ist zulässig. Die Vollmacht zur Vertretung ist schriftlich zu erteilen und beschränkt sich auf die Vertretung jeweils einer Person und den Inhalt der für die Mitgliederversammlung vorgesehenen Tagesordnungspunkte.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– Die Zahl der erschienenen Mitglieder
– Die Tagesordnung
– Die gefassten Beschlüsse mit den einzelnen Abstimmungsergebnissen
– Die Art der Abstimmung bei der Wahl
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 8 Satzungsänderungen

Sollen in der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen beschlossen werden, müssen abweichend von § 7 Ziffer 5 mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein und mindestens zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
(6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Museumsleiter, dem Schatzmeister und weiteren Vereinsmitgliedern.
(2) Der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied können gleichzeitig angestellte Leiter des Museums sein. In diesem Fall hat das Vorstandsmitglied kein Stimmrecht, hinsichtlich der Angelegenheiten, welche das Angestelltenverhältnis betreffen. Das Angestelltenverhältnis ist rechtlich getrennt von der Bestellung als Vorstandsmitglied zu betrachten. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse.
(3) Alle Funktionen des Vorstandes sind in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes nach seiner Wahl unter den Vorstandsmitgliedern zu vergeben. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
(4) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E – Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und den Stellvertretern vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über die Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder jeweils ein Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen. Grundlage des Handelns der Personen ist die geltende Finanzordnung des Vereins.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(8) Über den Ablauf und den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Sitzung
– Die erschienenen Vorstandsmitglieder
– Die Tagesordnung
– Die gefassten Beschlüsse mit den einzelnen Abstimmungsergebnissen

§ 11 Der Museumsbeirat

(1) Die Mitglieder des Museumsbeirates werden durch den Vorstand, jeweils nach dessen Neuwahl neu berufen, wobei im Gründungsjahr der Museumsbeirat in seiner jetzigen Zusammensetzung als berufen gilt.
(2) Der Museumsbeirat setzt sich aus Mitgliedern des Vereins und berufenen Nichtmitgliedern zusammen.
(3) Der Museumsbeirat unterstützt die Arbeit des Vereins bei der Erfüllung der laufenden Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Betriebes im Museum und berät den Vorstand zu fachspezifischen Fragen und zur wissenschaftlichen Betreuung und Weiterentwicklung des Museums.

§ 12 Vereinsfinanzierung

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoring),
c) Zuwendungen des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
d) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich Vortragstätigkeit, Sonderveranstaltungen und Publikationen
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und der Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer 4/5- Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei mehr als die Hälfte aller Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Liquidatoren werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rabenau, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.

§14 Salvatorische Klausel

Sollten sich Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die gesetzlich ungültigen Passagen sind so zu interpretieren, dass in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen ihr Sinn erhalten bleibt. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen und in das Vereinsregister eintragen zu lassen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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